Artikel-Schlagworte: „46 C 108/04“
Mietminderung bei überhitzter Wohnung begründet
 Schon vor über drei Jahren entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 46 C 108/04) mit Urteil vom 10.05.2006, Vermieter einer hochpreisigen Mietwohnung haben einen angemessenen Wärmeschutz sicherzustellen. Ein Vermieter, der im Jahre 1998 das Mietshaus hat bauen lassen, hatte entsprechende Vorkehrungen versäumt. In der Mietwohnung, in der obersten Etage, für die der Vermieter einschließlich der Nebenkosten eine stolze Warmmiete von immerhin über € 1.065.36 vertraglich begehrte,  kam es in den Sommermonaten zu beträchtlichen Raumtemperaturen von über 30 Grad. Diese unerträgliche Raumtemperatur veranlasste den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von € 205,60. Der Vermieter war darüber erbost und klagte vor dem Amtsgericht Hamburg auf Zahlung der vollständigen Miete. Der Mieter seinerseits reichte Widerklage ein und verlangte die Installation einer effektiven Wärmedämmung, so dass erträgliche Temperaturen auch in den Sommermonaten in der teuren Mietwohnung herrschen. Das Amtsgericht Hamburg gab dem Mieter Recht. Der Vermieter habe schon bei Errichtung des Hauses im Jahre 1998 die späteren Probleme erkennen können und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen müssen. Dem Mieter dagegen traf nach Ansicht des Gerichts keinerlei Mitverantwortung, da er im Winter in die Wohnung eingezogen war und für ihn die Belastung in den Sommermonaten bei Vertragsschluss nicht voraussehbar gewesen sei. Der Vermieter ging nicht nur leer aus, sondern musste zudem auch noch auf die Widerklage des Mieters hin, einen wirksamen Hitzeschutz auf seine Kosten einbauen. Denn ein Mieter muss auch im Sommer nur Temperaturen von höchstens 25-26 Grad hinnehmen.
Haben Sie vielleicht selbst ein solches oder ähnliches Problem? Dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich beraten.