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So kommen Sie zum Landgericht Köln und Amtsgericht Köln! So finden Sie einen Terminsvertreter!
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
vor dem Landgericht Köln und fast allen anderen Gerichten im Rheinland nehme ich gerne Ihren Gerichtstermin als Unterbevollmächtigte (Terminsvertreterin vor Gericht in Köln) wahr. Mehr dazu hier.
Das Amtsgericht Köln ist nicht nur im Justizzentrum Köln in der Luxemburger Straße (in dem sich auch das Landgericht Köln befindet) untergebracht, sondern mit einigen Abteilungen im historischen Justizgebäude am Reichensperger Platz vertreten.
Amtsgericht Köln, Az. 123 C 254/10, Kein Schmerzengeld nach Süßigkeitenwurf während Karnevalsumzugs
Amtsgericht Köln, Az. 123 C 254/10, Urteil vom 07.01.2011
Das Werfen von Süßigkeiten von einem Karnevalsumzugswagen ist während des Rosenmontagszugs in Köln sozial üblich. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Schadensersatz wegen einer Verletzung, welche sie durch den Wurf eines Schokoladenriegels am Rosenmontagszug 2010 erlitten habe.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich nachmittags auf der Straße Unter Sachsenhausen vor einer Seniorenresidenz den Rosenmontagszug angesehen.Während sie den Tanzdarbietungen des Beklagten zu 1.) zugeschaut habe, sei sie von dem Festwagen der XXX des Beklagten zu 1.) aus mit zwei Schokoriegeln beworfen worden und von zwei gleichzeitig geworfenen Riegeln am linken Auge verletzt worden. Der Wurf sei mit enormer Wucht erfolgt. Der Schokoriegel habe die Aufschrift des Beklagten zu 1.) getragen (Umschlag Bl.
54 d.A.).
Die Klägerin behauptet weiter, aufgrund der durch den Wurf erlittenen Verletzungen sei eine zweimaliger stationärer Krankenhausaufenthalt von jeweils vier Tagen im Februar und März 2010 notwendig gewesen sowie zwei Operationen unter Narkose. Mit ärztlichem Bericht vom 22.02.2010 wurde ihr das Vorliegen einer nahezu aufgehobenen Vorderkammer, ausgerissene Zonularfasern unten sowie beginnende Linsenquellung und erhöhter
Augendruck am linken Auge bescheinigt. Die Klägerin leide noch heute an starken Schmerzen, zudem habe sie lediglich 40 % der Sehfähigkeit auf dem linken Auge wiedererlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein Schmerzensgeldanspruch sowohl aus Gefährdungshaftung als auch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Das Werfen der hier gegenständlichen Schokoladenriegel sei nicht sozial üblich gewesen, da es rücksichtslos mit zu großer Kraft und mehreren Riegeln in Richtung von Personen erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 16.03.2010 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zu 1.) erfolglos unter Fristsetzung bis zum 26.03.2010 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,-€ auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 2.) verurteilen, an sie 1.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 sowie weitere 229,55 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Anwesenheit der Beklagten am Rosenmontagszug, den geschilderten Hergang sowie die Verursachung einer Verletzung und deren Folgen mit Nichtwissen.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Werfen des hier gegenständlichen Schokoladenriegels und ähnlicher kleiner Gegenstände sei sozial üblich und stelle kein widerrechtliches Verhalten dar. Auch seien keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, da das grundsätzlich erlaubte Verhalten hinzunehmen sei. Schließlich sei den Zuschauern des Zuges bewusst, dass sie von kleineren Gegenständen getroffen werden könnten. Durch die Teilnahme nähmen die Zuschauer dies in Kauf.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 229 StGB. Selbst wenn sich der in allen wesentlichen Punkten bestrittene Sachverhalt wie von der Klägerin vorgetragen ereignet hat, besteht ein Anspruch nicht.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) fehlt schon jede Darlegung einer Verantwortlichkeit für die Verletzungshandlung. Es kann nur vermutet werden, dass die Klägerin den Beklagten zu 2.) für den Veranstalter des Rosenmontagszuges hält. Dies ist jedoch weder dargelegt noch wäre eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters für alle teilnehmenden Gruppen ohne weiteres ersichtlich. Schließlich hat der Beklagte zu 2.) konkret unter Angabe des tatsächlich Veranstalters bestritten, den Rosenmontagszug ausgerichtet zu haben.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 1.) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Weder trifft den teilnehmenden Verein vorliegend eine besondere Verkehrssicherungspflicht noch ist das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzuges rechtswidrig. Eine Verletzung wie von der Klägerin vorgetragen stellt sich angesichts des erlaubten Handelns des Beklagten zu 1.) als bedauerliches Unglück dar.
Mit dem Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 03.01.1986, Az. 6 C 599/85 (dort Verletzung am Auge durch geworfene Blume) und dem Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995, 1 S 150/94 (Verletzung eines Zahnes durch Wurf eines Bonbons) ist davon auszugehen, dass das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt ist. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen.
Eine Verkehrssicherungspflicht, wie sie die Klägerin annimmt, besteht nicht. Im Grundsatz ist zwar derjenige, welcher eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter zu treffen. Dies gilt jedoch nicht für die Eindämmung jeder abstrakten Gefahr und ist in jedem Einzelfall zu beurteilen. Die Vorkehrungen müssen zumutbar sein und von den Beteiligten erwartet werden dürfen. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansieht- hieran besteht für das Gericht kein Zweifel- dann lassen sich Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände kann nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon oder wie vorliegend eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann. Angesichts der bekannten großen Höhe der Umzugswagen ergibt sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände. Da die Klägerin selbst nicht behauptet, vorsätzlich beworfen worden zu sein, ergibt sich die beschriebene große Wucht bereits aus der Fallhöhe. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist.
Schließlich ist es lebensfremd anzunehmen, dass vor bestimmten Gebäuden, wie von der Klägerin für eine Seniorenresidenz angenommen, besondere Wurfzurückhaltung geboten wäre. Zum einen kann der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor solchen Gebäuden besondere Freude der Bewohner auslösen zum anderen ist es angesichts der Zuglänge von rund 7 km nicht möglich, vom Umzugswagen aus den Charakter aller am Zugweg liegenden Gebäude zu beurteilen. Auch die Tatsache, dass mehrere Süßigkeiten zugleich geworfen werden ist allgemein üblich und bekannt. Es ist nicht geboten, nur einzelne Riegel werfen, da auch ein einzelner Gegenstand bereits Verletzungen auslösen könnte.
Letztlich werden weitere Sicherungen des Süßigkeitenwurfes von den Zuschauern auch nicht erwartet. Dass Gegenstände mit vollen Händen von hohen Wagen aus in die Menge geworfen werden, ist seit Jahren üblich und
bekannt. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnimmt und sich in Wurfweite der Wagen stellt, muss damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Vermeidbar und jedes Risiko ausschließen kann nur die Positionierung in größerer Entfernung, geschlossenen Gebäuden oder der Verzicht auf eine Teilnahme. Es hätte der Klägerin oblegen, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.500,- €
 Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2011/123_C_254_10urteil20110107.html
Terminsvertretung vor dem Landgericht Köln und weiteren Gerichten im Rheinland
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
vor dem Landgericht Köln und fast allen anderen Gerichten im Rheinland nehme ich gerne Ihren Gerichtstermin als Unterbevollmächtigte (Terminsvertreterin vor Gericht in Köln) wahr.
Der Gerichtsstand richtet sich bekanntlich in der Regel nach dem Sitz des Beklagten (mit wenigen Ausnahmen, z.B. “fliegender Gerichtsstand”). Als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter kann man sich leider den Geschäftssitz oder den Wohnort des Gegners nicht aussuchen. Ohne Unterbevollmächtigten (Terminsvertreter) ist die Wahrnehmung von auswärtigen Gerichtsterminen nicht selten unwirtschaftlich und zudem mit stundenlangen Fahrten verbunden. Außerdem bleibt in vielen Fällen die eigene Anwaltskanzlei den ganzen Tag unbesetzt. Gerade für Mandanten von Einzelanwälten, die dann im Zweifel keinen Ansprechpartner haben, wenn es drauf ankommt, ist dies besonders schlimm. Dies muss nicht sein.
Eine weite Anreise nach Köln lohnt sich nur dann, wenn man dies auch mit anderen Terminen oder Freizeitaktivitäten verbinden kann. Dann lohnt auch der noch so weiteste Weg. Aber leider werden die Gerichtstermine wohl nur in den seltensten Fällen so gelegt, dass man vor oder nach den Gerichtstermin noch andere Angelegenheiten im Raum Köln wahrnehmen kann. Denn der Flieger oder die Bahn warten schon oftmals für die Heimreise. Der Zeitdruck ist schließlich sehr groß.
Falls Sie dennoch nach Köln anreisen, so kaufen Sie sich am besten am Flughafen oder Bahnhof eine Tageskarte der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Denn mit der Linie 18 der KVB – die auch am Hauptbahnhof Köln hält – kann man fast alle Gerichte in Köln gut und günstig erreichen:
U-Bahnhof Reichensperger Platz (ab Köln Hbf/Dom nur 2 Haltestellen entfernt, nach Umbau des Breslauer Platz sind es jedoch 3 Haltestellen):
Amtsgericht Köln (Nebenstellen wie z.B. Handelsregister und Vormundschaftsgericht)
Oberlandesgericht Köln
U-Bahnhof Appellhofplatz (ab Köln Hbf./Dom nur 1 Haltestelle):
Verwaltungsgericht
Finanzgericht
U-Bahnhof Weißhausstraße (ab Köln Hbf./Dom nur 6 Haltestellen):
Justizzentrum Köln (Landgericht Köln, Amtsgericht Köln, Staatsanwaltschaft Köln)
Nur das Arbeitsgericht Köln erreicht man besser mit der KVB-Linie 12 (Haltestelle Pohligstraße).
Falls Sie dennoch weiterhin einen Terminsvertreter für Ihren Gerichtstermin in Köln suchen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.
Rechtsanwältin Beate Wieloch, Köln
Amtsgericht Köln, Justizzentrum Köln (Luxemburger Straße)
Bis 1981 war das Amtsgericht Köln hauptsächlich im historischen Justizgebäude am Reichensperger Platz untergebracht. Mit Errichtung des Justizzentrums Köln in der Luxemburger Straße, in dem sich die Abteilungen des Amtsgerichts Köln (AG Köln) und die Kammern des Landgerichts Köln (LG Köln) befinden, hat sich dies geändert. Das Amtsgericht Köln ist an zwei Standorten in Köln untergebracht. In unmittelbarer Nähe des Justizzentrum Köln findet sich auch die Staatsanwaltschaft Köln.
Amtsgericht Köln (Justizzentrum Köln)
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Telefonvermittlung des Amtsgerichts Köln: 0221-477-0
Terminsvertretung beim Amtsgericht Köln: 0221-16901644 (Anwaltskanzlei Wieloch)
Homepage des AG Köln: http://www.ag-koeln.nrw.de
Errreichbarkeit mit Bus & Bahn:
U-Bahn Haltestelle Eifelwall oder Weißhaußstraße, Linie 18
Amtsgericht Köln, Justizgebäude Reichensperger Platz 1
Das Amtsgericht Köln ist mit wenigen Abteilungen auch im historischen Justizgebäude Reichensperger Platz 1 angesiedelt. So findet man dort beispielsweise das Familien- und Vormundschaftsgericht oder auch das Handelsregister und das Vereinsregister. Die meisten Abteilungen des Amtsgericht Köln befinden sich jedoch im Justizzentrum Luxemburger Straße im Kölner Zentrum. Das Justizgebäude Reichensperger Platz wird hauptsächlich vom Oberlandesgericht Köln genutzt.
Amtsgericht Köln (Historisches Justizgebäude)
Reichensperger Platz 1
50670 Köln
Telefonvermittlung des Amtsgerichts Köln: 0221-77 11-0
Terminsvertretung beim Amtsgericht Köln: 0221-16901644 (Anwaltskanzlei Wieloch)
Homepage des AG Köln: http://www.ag-koeln.nrw.de
Errreichbarkeit mit Bus & Bahn:
U-Bahn Haltestelle Reichensperger Platz, Linien 5, 16, 18
Amtsgericht Köln
Das Amtsgericht Köln ist an zwei Standorten in Köln untergebracht. Die meisten Abteilungen des Amtsgerichts Köln finden Sie im 1981 eröffneten Justizzentrum Luxemburger Straße, einige weitere Abteilungen des Amtsgericht Köln sind im historischen Justizgebäude Reichensperger Platz angesiedelt.
Amtsgericht Köln (Justizzentrum)
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Telefonvermittlung des Amtsgerichts Köln: 0221-477-0
Terminsvertretung beim Amtsgericht Köln: 0221-16901644 (Anwaltskanzlei Wieloch)
Weitere Informationen zur Erreichbarkeit des Dienstgebäudes Justizzentrum Köln des AG Köln
Amtsgericht Köln (Historisches Justizgebäude)
Reichensperger Platz 1
50670 Köln
Telefonvermittlung des Amtsgerichts Köln: 0221-77 11-0
Terminsvertretung beim Amtsgericht Köln: 0221-16901644 (Anwaltskanzlei Wieloch)
Weitere Informationen zur Erreichbarkeit des Dienstgebäudes Reichensperger Platz des AG Köln
Homepage des AG Köln: http://www.ag-koeln.nrw.de