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Rechtsanwältin Beate Wieloch verweist auf die Monopolstellung von WestLotto – Landgericht Köln (Az 81 O 18/11) untersagt WestLotto die Teilnahme von Hartz-IV-Empfängern
Zeitungsmeldungen gibt es viele. Zeitungsenten auch. Die Meldung “Gericht verbietet Hartz-IV-Empfängern Lotto-Spiel” gehört zu den Meldungen, bei denen man erst einmal überlegen muss, ob sie stimmt oder aufgebauscht wurde. Die Pressestelle des Landgerichts Köln bestätigte uns gegenüber diese Meldung. Das Landgericht Köln hat auf Antrag eines privaten Wettanbieters aus Malta gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH (WestLotto) in Münster eine einstweilige Verfügung erlassen. Demnach ist es WestLotto untersagt, Hartz-IV-Empfängern “die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen (. . .) zu ermöglichen”. Bei WestLotto ist man schockiert. Denn wie soll man Hartz-IV-Empfänger erkennen? Schon von daher fragt sich, wie der Gerichtsbeschluss (Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln , Az. 81 O 18/11) umgesetzt werden soll. Da WestLotto ab sofort Hartz-IV-Empfänger nicht teilnehmen lassen darf, fragt sich, wann der erste Hartz-IV-Empfänger gegen WestLotto unter Hinweis auf die Monopolstellung von WestLotto auf Teilnahme klagt.