Archiv für die Kategorie „Arbeitsrecht“

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, ist ein Teil des Kollektiven Arbeitsrechts und regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und den von den Arbeitnehmern gewählten Interessensvertretungen in Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeitern. Unter Mitarbeiter sind nicht nur diejenigen gemeint, die einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb haben, sondern auch diejenigen, die als Leiharbeiter dort über eine gewisse Zeit tätig sind. Ein Arbeitgeber muss nicht die Initiative ergreifen, um einen Betriebsrat zu schaffen, diese hat vielmehr von den Arbeitnehmern auszugehen. Liegen die Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes vor, so darf der Arbeitgeber die Wahl eines Betriebsrats nicht verhindern. Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte, insbesondere ist er bei wichtigen Angelegenheiten der Arbeitnehmer anzuhören, gleiches gilt für Maßnahmen, die einzelne Arbeitnehmer betreffen (z.B. Kündigung). In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kann es für den Arbeitgeber und einem betroffenen Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung sein, wenn der Betriebsrat vor einer ausgesprochenen arbeitsrechtlichen Maßnahme (z.B. Kündigung) nicht eingeschaltet wurde. Für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (z.B. Tarifbeschäftigte und Beamte bei Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) sind für Beschäftigte bei Bundeseinrichtungen das Bundespersalvertretungsgesetz (BpersVG) und für Beschäftigte in den einzelnen Bundesländern beziehungsweise den dortigen Gemeinden die jeweils in den Bundesländern gültigen Personalvertretungsgesetze maßgeblich.

Möchten Sie als Arbeitgeber wissen, wie weitreichend die Rechte eines Betriebsrats sind? Möchten Sie wissen, ob Sie als Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen können oder ob die Wahl des Betriebsrats rechtmäßig vonstatten gegangen ist oder ob eine Kündigung ohne Einschaltung des Betriebsrats zulässig ist, dann fragen Sie einfach nach. Gerne bin ich Ihnen bei der Klärung rechtlicher Fragen behilflich.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Gesetzestext)

Bundespersonalvertretungsgesetz, BPVersVG (Gesetzestext)

Information zum BetrVG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Im der Bundesrepublik Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ, EGFZ), geregelt. Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung, kurz Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003 für verfassungswidrig erklärt, da es nicht alle Arbeitgeber berücksichtigte.Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesnovelle nun alle Unternehmen einbezogen.

Sind Sie sich unsicher, ob das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung auch für Sie als Arbeitgeber in einer konkreten Angelegenheit eine Rolle spielt, dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich von mir beraten.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG)

Information zum AAG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ursprünglich waren die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit in der Arbeitszeitverordnung geregelt. Die Europäische Union brachte den deutschen Gesetzgeber in Zugzwang. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von 1994 ist eine Umsetzung der EU-Richtline 93/104/EG vom 23. November 1993. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in Betrieben sind von den Rahmenbedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz gleichermaßen berührt. Für Bundesbeamte ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) zu beachten.

Sind Sie sich unsicher, ob das Gesetz auch für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in einer konkreten Angelegenheit eine Rolle spielt, dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich von mir beraten. Eine Gesetzesverletzung durch einen Wettbewerber könnte Sie als Unternehmer auch in Ihren Rechten verletzen. Nehmen Sie dies nicht hin.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV)

Information zum ArbZG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, kurz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), regelt die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union zum Arbeitsschutz. Mit dem ArbSchG sollen Arbeitgeber angehalten werden, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter präventiv zu schützen und Gefahren am Arbeitsplatz vorzubeugen. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Bundesregierung auch zum Erlass folgender Rechtsverordnungen ermächtigt:

- Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung

Sind Sie sich unsicher, ob das Gesetz auch für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Rolle spielt, dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich von mir beraten. Eine Gesetzesverletzung durch einen Wettbewerber könnte Sie als Unternehmer auch in Ihren Rechten verletzen. Nehmen Sie dies nicht hin.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)

Information zum ArbSchG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Das Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG, regelt das Gerichtsverfahren vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Das Arbeitsgerichtsgesetz nimmt teilweise Bezug auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Das Arbeitsgerichtsgesetz hat seine Wurzeln in der Weimarer Republik.

Beide Parteien, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, müssen in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) nicht für die Kosten des Gegners aufkommen. Auch wenn dieser das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewinnen sollte.

Sind Sie von einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit (z.B. Kündigung) betroffen, lassen Sie sich von mir unverzüglich beraten, da das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch zahlreiche Fristen kennt. Gerade bei einer Kündigung sollten Sie als Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage prüfen lassen. Als Arbeitgeber sollten Sie eine erforderliche Trennung von einzelnen unehrlichen Arbeitnehmern im Vorfeld genau prüfen lassen. Denn stellt sich die Kündigung im nachhinein als rechtswidrig heraus, kann die Angelegenheit für den Arbeitgeber sehr teuer werden, da sämtliche Gehälter nachbezahlt und zustehender beazhlter Urlaub gewährt werden müssen.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Information zum ArbGG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, kurz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÃœG), verfolgt arbeitspolitische Ziele. Der Gesetzgeber möchte mit dem erstmalig 1972 inkraftgetretenem Gesetz die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung regeln. Das Gesetz spielt eine wichtige Rolle für alle Arbeitnehmer, die als “Leiharbeiter” tätig sind oder sein wollen beziehungsweise müssen. Aber auch für Arbeitegber ist das Gesetz von besonderer Bedeutung. Denn Unternehmer, die Leiharbeiter vermitteln müssen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vorweisen können. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, sind die Regelungen des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam.

Sind Sie sich unsicher, ob das Gesetz auch für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Rolle spielt, dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich von mir beraten. Eine Gesetzesverletzung durch einen Wettbewerber könnte Sie als Unternehmer auch in Ihren Rechten verletzen. Nehmen Sie dies nicht hin.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÃœG)

Information zum AÜG der Bundesnetzagentur für Arbeit

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, kurz Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), regelt Mindeststandards und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von ausländischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Das Gesetz findet jedoch nur auf einige Branchen Anwendung. Speziell für handwerkliche Berufe, insbesondere für das Baugewerbe, hat das Gesetz Bedeutung.

Sind Sie sich unsicher, ob das Gesetz auch für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Rolle spielt, dann zögern Sie nicht und lassen sich rechtlich von mir beraten. Eine Gesetzesverletzung durch einen Wettbewerber könnte Sie als Unternehmer auch in Ihren Rechten verletzen. Nehmen Sie dies nicht hin.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gesetzestext)

Information zum AEntG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Arbeitsrecht

Die wichtigsten Gesetze und Normen rund um das Thema Arbeitsrecht:

Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitszeitgesetz
Aufwendungsausgleichsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Drittelbeteiligungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Nachweisgesetz
Tarifvertragsgesetz
Teilzeit- und Befristungsgesetz

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